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Elterninformation "Schwimmen"

Zweiter Teil - Einzelregelungen

1. Schulschwimmen

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Es ist darauf zu achten, dass Schüler beim Schwimmen insbesondere

  • innerhalb der angewiesenen Bereiche bleiben;
  • andere Schüler nicht vorsätzlich unter die Wasseroberfläche tauchen;
  • nicht ohne vorherige Abkühlung ins Wasser gehen.


Übungen mit erhöhten Gefahren (wie Startsprünge, Wasserspringen, Tauchen) dürfen nur dann im Unterricht erfolgen, wenn die Lehrer über entsprechende eigene Erfahrungen verfügen und das methodische Vorgehen beherrschen.
Die Schüler sind über die besonderen Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.
Kopf- und Startsprünge in Becken mit weniger als 1,35 m Wassertiefe sind verboten.
Bei allen Sprüngen ins Wasser darf erst gesprungen werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.
Lehrer müssen Schwimmkleidung oder andere für den Schwimmunterricht geeignete Kleidung tragen, die eine sofortige Rettung von Schülern ermöglicht.

1.1.3
Bei der Schwimmausbildung im Anfangsunterricht dürfen von einem Lehrer höchstens 15 Schüler gleichzeitig unterrichtet werden. Wird diese Messzahl überschritten, ist zusätzlich die Anwesenheit einer weiteren Aufsichtsperson in der Schwimmstätte erforderlich.
Diese Aufsichtsperson muss über die aktuelle Rettungsfähigkeit verfügen.
Im Schwimmunterricht der Förderschule entscheidet der Schulleiter entsprechend Art und Umfang der Behinderung über die Teilnahme der Schüler sowie über den Einsatz eines weiteren Lehrers / einer weiteren Sonderpädagogischen Fachkraft.

1.1.4
Der Schwimmunterricht ist nur in öffentlichen Schwimmbädern durchzuführen. Der von der Schule genutzte Beckenteil muss vom öffentlichen Badebetrieb abgetrennt sein (z.B. Schwimmleine).
Lehrer müssen mit den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen so wie den gültigen Bestimmungen der jeweiligen Schwimmstätte vertraut sein und sich von der Einsetzbarkeit der Rettungsgegenstände sowie der Materialien der Ersten-Hilfe vor jeder Unterrichtsstunde überzeugen.
Die Zeitdauer einer Übungseinheit ist entsprechend der Wasser- und Lufttemperatur sowie unter Berücksichtigung der speziellen Alters- und Entwicklungsbesonderheiten der Schüler festzulegen.

1.2 Einsatz von Sportlehrern im Schulschwimmunterricht

Voraussetzungen für den Einsatz als Lehrer im Schulschwimmunterricht sind:

  • der Nachweis einer Lehrbefähigung für das Fach Sport,
  • der Nachweis der Rettungsfähigkeit (mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen DRSA in Bronze).

 

1.3 Schwimmen und Baden bei sonstigen Schulveranstaltungen

Bei Schulveranstaltungen (Schülerfahrten, Schullandheimaufenthalten usw.), bei denen Schülern Gelegenheit zum Schwimmen und Baden in öffentlichen Schwimmbädern gegeben wird, muss die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Lehrer behält auch die Verantwortung über die Aufsicht der Schüler, wenn in öffentlichen Schwimmbädern ein geprüfter Schwimmmeister oder Facharbeiter für Bäderwirtschaft (Schwimmmeistergehilfe) den Badebetrieb überwacht.Schwimmen und Baden außerhalb öffentlicher Schwimmbäder (z.B. in offenen Gewässern) ist verboten.